THG-Quote E-Roller:
Gibt es ein Anrecht auf die Auszahlung?
Fahren Sie eines der folgenden Verkehrsmittel?
- 50 ccm E-Roller
- E-Motorrad
- ein ähnliches Leicht- bzw. Kleinfahrzeug
Dann fragen Sie sich bestimmt, ob Sie ein Anrecht auf die Auszahlung der THG-Quote haben.
Die Antwort: Grundsätzlich ja.
Eine Anrechenbarkeit ist immer dann möglich, wenn das jeweilige Fahrzeug ein reines Batterieelektrofahrzeug ist, für das es eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gibt.
Dafür muss jedoch ein spezieller Antrag gestellt werden.
Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ist bei der Anrechenbarkeit nicht auf konkrete Fahrzeugklassen beschränkt.
Das bedeutet, dass bei der THG-Quote die Möglichkeit der Anrechnung von „Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb“ besteht.
Allerdings wird hierfür eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zwangsläufig benötigt (§ 7 Abs. 2 der 38. BImSchV).
Entsprechend einfach lässt sich die THG-Quote bei Fahrzeugen, bei denen eine Zulassungsbescheinigung Teil I vorliegt, beantragen.
Das sind:
- E-Roller
- E-Motorräder
- und ähnliche Leicht- bzw. Kleinfahrzeugen mit Elektroantrieb
Leichtkrafträder sind zweirädrige Landfahrzeuge, wie beispielsweise Motorräder, deren Hubraum im Bereich zwischen 50 und 125 ccm liegt.
THG-Quote Elektroroller: 50 ccm Roller sind ein Sonderfall!
Einen Sonderfall stellen hingegen Fahrzeuge wie der 50 ccm E-Roller dar, für deren Betrieb keine Zulassungsbescheinigung Teil I benötigt wird.
Grundsätzlich werden sie von der THG-Quotenanrechnung zwar nicht ausgeschlossen, in der Praxis kann es jedoch eine Herausforderung sein, dass die benötigte Zulassungsbescheinigung auch tatsächlich ausgestellt wird.
Grund hierfür ist weniger der gesetzliche Rahmen, sondern dass neben der THG-Quote keine weiteren Anreize für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung für 50 ccm E-Roller existieren und die Zulassung daher auch keine gängige Praxis ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 FZV können die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren (nach § 3 Abs. 2 FZV) ausgenommenen Fahrzeuge (wie der 50 ccm E-Roller) allerdings auf Antrag zugelassen werden.
Für eine solche freiwillige Zulassung werden die folgenden Dokumente benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass
- Elektronische Versicherungsbestätigung (EVB)
- Betriebserlaubnis (CoC)
- Gegebenenfalls ein Gutachten nach § 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
- Kaufvertrag als Eigentumsnachweis
Die einmaligen Kosten einer freiwilligen Zulassung liegen bei etwa 80 Euro (inklusive Kennzeichen), sofern kein Gutachten benötigt wird.
Dies steht einer deutlich höheren THG-Prämie von aktuell bis zu 400 Euro jährlich gegenüber.
Tipp:
Da örtlichen Behörden in der Praxis das Verwaltungsverfahren bestimmen, wenden Sie sich für die Prüfung Ihres Sachverhalts am besten direkt an die für Sie zuständige Zulassungsbehörde.
Der Ort Ihres Hauptwohnsitzes entscheidet, welche Zulassungsbehörde für Sie zuständig ist (gem. § 46 Abs. 2 FZV).
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