So machen Sie Ladepunkte öffentlich und profitieren davon

Was ist ein Ladepunkt eigentlich genau und welchen Mehrwert bietet es mir, wenn ich meine Ladepunkte als öffentlich klassifizieren lasse?

So machen Sie Ladepunkte öffentlich | Auto mit drei Ladesäulen verbunden

Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, die zum Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug aufgeladen werden kann.

Die Anzahl der Ladestecker ist bei der Kategorisierung eines Ladepunkts hingegen nicht wesentlich. Eine Einrichtung, die mehrere dieser Ladepunkte vorweisen und damit mehrere Fahrzeuge parallel laden kann, nennt sich Ladeeinrichtung

Wenn Sie Besitzer eines oder mehrerer Ladepunkte sind und diese als öffentlich oder halb-öffentlich eingestuft werden, können wir von eQuota Ihnen nach aktuellem Stand bis zu 35 ct/kWh an Zusatzerlösen generieren. Bei halb-öffentlichen Ladepunkten handelt es sich um öffentliche Ladepunkte auf privatem Grund.

Anforderungen an öffentliche Ladepunkte in einer Übersicht – eQuota

Anforderungen an öffentliche Ladepunkte in der Übersicht - eQuota

Welche technischen Anforderungen müssen gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) erfüllt sein, damit meine Ladepunkte als öffentlich oder halb-öffentlich eingestuft werden?

Anzeigepflicht

Gemäß § 5 LSV besteht eine Anzeigepflicht für öffentlich zugängliche Ladepunkte. Ein Ladepunkt gilt als öffentlich zugänglich, wenn er sich im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet und von einem “unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis” genutzt werden kann. Beispielhaft für einen klar abgrenzbaren, bestimmten Personenkreis wären beispielsweise Mitarbeiter, Patienten oder Hotelgäste

Wenn der eigene Ladepunkt hingegen in die Kategorie “unbestimmt” fällt, besteht für den Betreiber die Pflicht, den Aufbau, die Außerbetriebnahme und den Wechsel des Betreibers der Anlage bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Nach der Inbetriebnahme besteht hierbei eine Frist von zwei Wochen. Hierzu stellt die Bundesnetzagentur auf Ihrer Webseite ein Formular bereit.

Dem Formular muss ferner nach § 3 Abs. 4 LSV ein Prüfprotokoll beigefügt werden. Dem Prüfprotokoll muss zu entnehmen sein, dass:

  1. Die Prüfung der DIN VDE 0100-0600 oder der DIN VDE 0105-100 entspricht. 
  2. Es sich um eine mängelfreie Ladeeinrichtung handelt.
  3. Die elektrische Anlage nach den „anerkannten Regeln der Technik“ nicht zu bemängeln ist.

Pflicht zur Bereitstellung einheitlicher Stecker

Auf der Webseite der Bundesnetzagentur finden Sie ein Merkblatt zu den unterschiedlichen Steckersystemen und ob diese nach LSV genutzt werden dürfen. 

Pflicht zur Einhaltung zahlungs- und authentifikationsspezifischer Mindeststandards

Damit Kunden spontan an öffentlichen Ladepunkten laden können, muss nach § 4 LSV eine der folgenden Zahlungsarten gewährleistet werden

  1. Kunden müssen die Möglichkeit haben, entweder kostenlos oder gegen Barzahlung (in kurzer Distanz zum Ladepunkt) und in beiden Fällen ohne Authentifizierung Strom zu laden.
  2. Alternativ muss den Kunden die Möglichkeit einer bargeldlosen Zahlung ermöglicht werden. Hierzu muss der Besitzer den Kunden die Zahlung mit einem gängigen Kartenzahlungssystem oder einem gängigen webbasierten Zahlungssystem ermöglichen. Letzteres mit einem kostenlosen Zugang, also keinen weiteren versteckten Kosten, wie z.B. einem monatlichen Abo. 

Bei Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2023 hingegen gilt, dass mindestens ein kontaktloser Bezahlvorgang mit einer NFC-fähigen Kredit- und Debitkarte gewährleistet werden muss (in kurzer Distanz zum Ladepunkt). 

Die Authentifizierung muss hierbei über eine PIN-Eingabe mittels PIN-Pad erfolgen. Eine Gruppierung ist erlaubt, d.h. es muss nicht für jeden Ladepunkt ein gesondertes Terminal bereitgestellt werden. 

Pflicht einer standardisierten Datenschnittstelle

Bei der Inbetriebnahme öffentlich zugänglicher Ladepunkte nach dem 1. März 2022, müssen Autorisierungs- und Abrechnungsdaten sowie dynamische Daten zur Betriebsbereitschaft und zum Belegungsstatus, gemäß § 3 Nr. 4 LSV, über eine standardisierte Datenschnittstelle übermittelt werden können. Selbiges gilt für neu errichtete Ladepunkte ab dem 1. Juli 2023. 

(Teil-) Pflicht Public Keys

Public Keys sind im Eichrecht relevante Zahlenfolgen, welche manchen Ladepunkten zugeordnet sind und wie folgt aussehen können:

0069 AC33 138F A76B F778 DA4D E52C 8F56 036F AE64 2AE5 1227 6A8C D39B 3694 A05D C3E5 EE6E 2A81 8638 ED06 6945 CD39 A437 

Public Keys ermöglichen es, dass fern ausgelesene Richtwerte validiert werden können. Die Information, ob und wie ein Betreiber dazu verpflichtet ist, das Feld im Onlineformular auszufüllen, findet sich in der Betriebsanleitung der verwendeten Ladeeinrichtung im Abschnitt  “Messrichtigkeitshinweise gemäß Baumusterprüfbescheinigung”.

Sofern der Betreiber einer Veröffentlichung des eigenen Public Key zustimmt, wird er zudem auf der Ladesäulenkarte der Bundesnetzagentur aufgeführt.

Bestehen abseits der Ladesäulenverordnung weitere gesetzliche Anmeldepflichten für mich?

Ja, gemäß § 19 der NAV, sind Ladeeinrichtungen auch bei dem zuständigen Netzbetreiber anzumelden. Diese Pflicht wird in der Praxis oftmals von dem zuständigen Elektriker wahrgenommen.

Weiterführende Links:

Wenn Sie über eine Wallbox verfügen, finden Sie weitere Infos in unserem Artikel “THG-Quote für eine Wallbox beantragen – wie geht das?”.

Mehr Infos zur THG-Quote und alle Marktteilnehmer im THG-Quote Anbieter-Vergleich.

Die Bundesnetzagentur beantwortet häufig gestellte Fragen detailliert in ihrem FAQ-Bereich