Allgemeine Geschäftsbedingungen der eQuota GmbH

für Übertragungsverträge mit E-Mobilisten

§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags
(1) Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden bzw. getretenen Fassung zu Grunde.
(2) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der eQuota GmbH („eQuota“) und Haltern von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 2 der 38. BImSchV („E-Auto“ bzw. „E-Mobilisten“) über die Bestimmung und Berechtigung von eQuota als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner Daten in der entsprechenden Eingabemaske auf der Website von eQuota die Übermittlung des Formulars an eQuota bestätigt und eQuota das Angebot des E-Mobilisten durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in Textform angenommen hat.

§ 2 Gegenstand des Vertrags
Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten aus dem Quotenhandel auf eQuota gemäß § 7 Absatz 5 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.

§ 3 Entgelt für die Übertragung
(1) Der E-Mobilist erhält für jedes von der Auftragsbestätigung erfasste E-Auto von eQuota ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.
(2) Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom E-Mobilisten beim Bestellvorgang gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der E-Mobilist seiner Verpflichtung aus § 4 Absatz 1 und Absatz 2 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.
(3) Das Entgelt wird nach Abschluss der Registrierung beim Umweltbundesamt ausgezahlt; die erste Auszahlung erfolgt in diesem Fall spätestens Februar 2022. Im Falle einer Bestimmung von eQuota durch den E-mobilisten nach § 2 erfolgen die Auszahlungen für Folgejahre in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der Bestätigung des E-Mobilisten nach § 4 Absatz 2 dieser AGB, dass dieser weiterhin im Besitz des E-Autos ist, frühestens aber zum 31. Januar des jeweiligen Jahres.
(4) Soweit dem E-Mobilisten in der Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der E-Mobilist frei zwischen diesen wählen. eQuota ist nicht verpflichtet, dem E-Mobilisten mehrere oder alle Auszahlungsoptionen anzubieten.

§ 4 Pflichten des E-Mobilisten
(1) Mit Abschluss dieses Vertrags wird der E-Mobilist eQuota eine gut lesbare Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung über die Website von eQuota zur Verfügung stellen. Auf Aufforderung von eQuota wird der E-Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist.
(2) Der E-Mobilist wird in jedem neuen Kalenderjahr eQuota bis spätestens zum 31. Januar bestätigen, dass er weiterhin Halter des bzw. der in der Auftragsbestätigung genannten E-Autos ist. eQuota wird den Kunden auf diese Pflicht rechtzeitig in einer gesonderten E-Mail aufmerksam machen. Auf Aufforderung von eQuota wird der Kunde eQuota in jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen.
(3) In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der E-Mobilist eQuota die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.

§ 5 Exklusivität
(1) Der E-Mobilist sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.
(2) Teilt das Umweltbundesamt eQuota mit, dass für ein Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als eQuota als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist eQuota berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug zu verweigern. eQuota wird dem E-Mobilisten das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen und eine Bearbeitungsgebühr von 30 € netto in Rechnung stellen.

§ 6 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung des zwischen dem E-Mobilisten und eQuota geschlossenen Vertrags verarbeitet eQuota die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-Mobilisten unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz.
(2) Zur Vertragserfüllung setzt eQuota Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebunden Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.

§ 7 Vertragslaufzeit
(1) Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(3) Jede Kündigung bedarf der Textform.

§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
(3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, Berlin.
(4) eQuota kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.